Für Stromversorgung keine rückwirkende Umzugsmeldung mehr möglich!
Ab dem 6. Juni 2025 erfolgt die (technische) Umsetzung von Lieferantenwechseln und Ummeldungen innerhalb von 24 Stunden (sog. „24h-Lieferantenwechsel“). Eine rückwirkende Anmeldung oder Abmeldung durch Mieter oder Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Damit es nicht zu Fehlabrechnungen, Verzögerungen und/oder unerwarteten Kosten kommt, sollte die Meldung von Mieterwechseln bestenfalls mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen vor dem Ein- oder Auszug an den zuständigen Energieversorger erfolgen. Eine Sonderkündigung aufgrund eines Wohnsitzwechsels muss zudem grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor dem Auszugsdatum erfolgen, § 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Wichtige Hinweise für Hausverwaltungen und Vermieter:
- Ausziehende Mieter sollten bestehende Stromlieferverträge rechtzeitig kündigen, um zu vermeiden, dass ihnen der Strombezug des Nachmieters zugerechnet wird. Neue Mieter sollten sich rechtzeitig bei einem Energieversorger oder zur Grundversorgung anmelden.
- Aus praktischen Gründen wird der Grundversorger oftmals auf den (ihm bekannten) Vermieter zurückgreifen, wenn sich der (ihm unbekannte) neue Mieter nicht anmeldet und trotzdem Energie verbraucht.
- Eine nachträgliche Korrektur von An- und Abmeldungen wird technisch nicht möglich sein – der registrierte Vertragspartner bleibt zunächst für die Verbräuche verantwortlich.
- Wir empfehlen, Zählerstände bei Schlüsselübergabe zu dokumentieren und frühzeitig an den jeweiligen Energieversorger zu übermitteln.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Ab dem 6. Juni 2025: Lieferantenwechsel/Ummeldungen erfolgen technisch innerhalb von 24 Stunden – nicht hiervon erfasst sind vorher durchzuführende Kündigungen des Altvertrags oder der Vertragsabschluss mit dem neuen Versorger.
- Mieter sollten sich mindestens 14 Tage vor Einzug bei einem Energieversorger anmelden.
- Hat der ausgezogene Mieter seinen Stromliefervertrag rechtzeitig gekündigt, erfolgt ohne rechtzeitige Anmeldung des neuen Mieters regelmäßig eine Belieferung des Vermieters in der Grundversorgung. Der Vermieter kann den neuen Mieter grundsätzlich für die dadurch entstehenden Stromkosten in Regress nehmen, soweit dieser den Stromverbrauch zu verantworten hat.
- Vermieter sollten Leerstände und Mieterwechsel frühzeitig an den Energieversorger melden, um falsche Zuordnungen zu vermeiden.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen telefonisch und persönlich gerne zur Verfügung.