Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,
die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Bestandteil des EWSG ist eine Soforthilfe im Dezember, welche einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 darstellen soll.
Die Soforthilfe Dezember bietet uns die Möglichkeit, einige unserer Kundinnen und Kunden direkt zu entlasten, indem für sie die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 entfällt. Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Anspruchsberechtigte Kundinnen und Kunden
1) Haushalts- und kleine Gewerbekunden (SLP-Messung)
Sie zählen zu den anspruchsberechtigen Kundinnen und Kunden, wenn Sie als SLP-Kunde bei uns geführt werden. Dazu zählen in der Regel Haushalte und kleine Gewerbekunden. In diesem Fall profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
2) Größere Gewerbe- und Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Die Soforthilfe erhalten Sie ebenfalls, wenn Sie zu den Kundinnen und Kunden mit RLM-Messung zählen, die einen Erdgas-Jahresverbrauch von unter 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) (1,5 Mio. kWh) vorweisen. Zusätzlich dazu sind RLM-Kunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt, wenn
Zugelassene Krankenhäuser sind unabhängig vom Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht kompensationsberechtigt, da sie in der zweiten Stufe der Wärmepreisbremse gesondert entlastet werden sollen.
Technische Abwicklung der Einmalzahlung
1) Haushalts- und Gewerbekunden (SLP-Messung)
Für unsere SLP-Kundinnen und Kunden sehen wir folgende Abwicklungsmöglichkeiten vor:
Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags unterscheidet sich je nach Haushalt oder Gewerbe. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. In Ihrer Dezemberrechnung wird die Erstattung gesondert ausgewiesen.
2) Industriekunden (RLM-Messung mit stündlicher Leistungsmessung)
Kundinnen und Kunden unter 1,5 Mio. kWh
Kundinnen und Kunden, die einen jährlichen Verbrauch über 1,5 Mio. kWh vorweisen und unter die oben genannten Kriterien fallen, gilt:
Weiterführende Informationen
Wichtig ist, dass mögliche Zahlungsrückstände Ihrerseits bei der Soforthilfe Dezember nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass keine Verrechnung mit der Einmalzahlung erfolgen soll und wir somit sicherstellen, dass die Entlastung auf jeden Fall bei Ihnen ankommt.
https://www.bdew.de/media/documents/Awh_20221111_Soforthilfe_3._Auflage_11.11.22_final.pdf.
Die einmalige Entlastung im Dezember 2022, sowie die für 2023 geplante Gaspreisbremse können nicht alle finanziellen Belastungen für Sie ausgleichen. Es bleibt dringend nötig, dass jeder von uns nach seinen besten Möglichkeiten Energie spart. Das entlastet Sie nicht nur finanziell, sondern hilft dabei, die Energiekrise als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gemeinsam zu bewältigen.
Gemeindewerke Münchweiler –AöR-