ALLLGEMEINE WASSERSATZUNG VOM 21.10.2004

SATZUNG

über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

–  Allgemeine Wasserversorgungssatzung  –

vom 21. Oktober 2004

Der Verwaltungsrat der Gemeindewerke Münchweiler AöR hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 46 Abs. 4 des Landesgesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


INHALTSÜBERSICHT

1.  Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung 

 § 1   Allgemeines 
 § 2   Begriffsbestimmungen 

2.  Abschnitt: Anschluss – und Benutzungsrecht /
 Anschluss – und Benutzungszwang 

 § 3   Anschluss- und Benutzungsrecht 
 § 4   Anschluss und Beschränkung des Anschlussrechts  
 § 5   Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts 
 § 6   Anschlusszwang 
 § 7   Benutzungszwang 
 § 8   Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 
 § 9   Antrag auf Anschluss und Benutzung 

3.  Abschnitt: Grundstücksanschlüsse 

§ 10 Herstellung, Änderung und Stilllegung der Grundstücksanschlüsse 
§ 11 Anzahl der Grundstücksanschlüsse 
§ 12 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke 

4.  Abschnitt: Wasserlieferung 

 § 13 Wasserlieferung 
 § 14 Einstellung der Wasserlieferung 
 § 15 Art der Versorgung 
 § 16 Verwendung des Wassers 
 § 17 Um- und Abmeldung des Wasserbezuges 

5. Abschnitt: Messung des Verbrauchs 

§ 18 Messeinrichtung 
§ 19 Nachprüfung von Wasserzählern 
§ 20 Ablesung 
§ 21 Berechnungsfehler 
§ 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze 

 6.  Abschnitt: Kundenanlagen 

§ 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage 
§ 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage 
§ 25 Überprüfung der Kundenanlage 
§ 26 Technische Anschlussbedingungen 

7.  Abschnitt: Grundstücksbenutzung 

§ 27 Zutrittsrecht 
§ 28  Grundstücksbenutzung 

8.  Abschnitt: Entgelte 

§ 29 Entgelte für die Wasserversorgung 

9.  Abschnitt: Sonstige Vorschriften 

§ 30 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen 
§ 31 In-Kraft-Treten 

1.  Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreiben und unterhalten die Gemeindewerke Münchweiler an der Rodalb, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), in ihrem Gebiet das Wasserversorgungsunternehmen Gemeindewerke Münchweiler -AöR- als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet:

1. die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und die Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke,

2. das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen.

(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaues (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmen die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen  besteht nicht.

(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch Einrichtungen Dritter, die die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 in Anspruch nehmen und zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und Unterhaltung sie beitragen.


§ 2 Begriffsbestimmungen


1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:

Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören alle öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.


2. Öffentliche Wasserversorgungsanlage:

Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören alle zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Bezug sowie Verteilung erforderlichen Anlagen sowie die Grundstücksanschlüsse. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- als Zweckverbandsmitglied auf Grund einer Zweckvereinbarung oder auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nehmen und/oder zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und/oder Unterhaltung sie beitragen.


3. Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle zusammenhängende Grundstücke, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung und ihrer räumlichen Lage zueinander eine wirtschaftliche Einheit bilden.


4. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch eines im Versorgungsgebiet nach § 1 liegenden Grundstückes als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte.

Tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), so wird das Benutzungsverhältnis mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. In diesem Fall haftet jeder Wohnungseigentümer gegenüber den Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- als Gesamtschuldner.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte mit den Gemeindewerken Münchweiler -AöR-, die sich aus dem Benutzungsverhältnis ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wird kein Vertreter benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-  auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam und bindend. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht. (Gesamthandeigentum und Mieteigentum nach Bruchteilen).


5. Grundstücksanschluss/ Hausanschluss:

Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers vor Messeinrichtung angeordnete Absperrung. Als „überlang“ gilt ein Grundstücksanschluss jedenfalls dann, wenn seine Länge mehr als 10 m beträgt.


6. Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.


7.     Straßenleitung

Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; dies gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.

2. Abschnitt : Anschluss– und Benutzungsrecht/Anschluss- und Benutzungszwang

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Bei Zugang über fremde, private Grundstücke ist ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. dingliche Sicherung oder Baulast) erforderlich. Die erstmalige Herstellung von neuen Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung, das von der Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht).
Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf Anlagen Dritter, soweit die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen können.

(4) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. (3) gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- eigenen Wasserversorgungseinrichtungen als gleichgestellt.


§ 4 Anschluss und Beschränkungen des Anschlussrechts

(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs.(1) erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten angeschlossen werden oder erfordert der Anschluss besondere Maßnahmen und Aufwendungen, können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- den Anschluss versagen. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können den Anschluss nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich gemäß den Regelungen der Entgeltsatzung Wasserversorgung für das Grundstück ergebenden Entgelten, die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlage versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß §3 Abs. (1) und des § 4 Abs. (1) nicht gegeben, insbesondere wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung, jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen, bestimmen dabei die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- . Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können auch die unentgeltliche Übertragung der Anlage in ihr Eigentum verlangen. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen des § 6 und des § 7 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-  stillzulegen oder zu beseitigen.

(3) Für überlange Grundstücksanschlüsse können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Reallast verlangen.

 § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, die Wasserentnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z.B. wegen Wassermangels) zeitlich zu beschränken. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, an der Versorgung gehindert sind. Das Benutzungsrecht gilt insoweit als eingeschränkt. Beschränkungen nach § 13 Abs. (2) und auch § 16 Abs. 2 Satz (2) bleiben unberührt.

(2) Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. (1) umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.

(3) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung unzulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- nicht verbunden sein.

§ 6 Anschlusszwang

(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen ( Anschlusszwang ), sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind. Als erschlossen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es einen Zugang zu solch einer Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg, oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und Hygiene erforderlich ist. Das Vorhandensein eines provisorischen eigenen Grundstücksanschlusses nach § 4 Abs. (2) befreit nicht vom Anschlusszwang.

(3) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- machen die betriebsfertige Herstellung von Straßenleitungen nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung jeweils öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Abschlusszwang wirksam.


§ 7 Benutzungszwang

(1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihre gesamten Bedarf an Trink – und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken.

Nicht dem Benutzungszwang unterliegt die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Garten- und Rasenbewässerung.

(2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Absatzes 1 sicherzustellen.


§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Führt der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.

(2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.

(3) Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen, dabei ist insbesondere auf die Entgeltsbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Versorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- müssen eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische oder hygienische Einschränkungen bestehen.

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- haben sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind.

(5) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.


§ 9 Antrag auf Anschluss und Benutzung

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- erteilen nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und zur Entnahme von Wasser. Ohne vorherige Zustimmung der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zu stellen.

(3) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:

1. eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,

2. der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3. eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw. für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter der Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

4. einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitung – soweit bekannt – und des Grundstücksanschlusses,

5. Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage,

6. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Entgeltzahlung Wasserversorgung zu übernehmen und den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- den entsprechenden Aufwand zu erstatten,

7. ggf. eine Erklärung nach § 4 Abs. 1, Satz 2 bzw. § 4 Abs.(2)

Steht der Name des Installateurs, durch den die Wasserversorgungsanlage eingerichtet oder geändert werden soll bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er sobald wie möglich den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- mitzuteilen. Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausführung bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.
(4) Mit der Ausführung der Arbeiten für den Grundstücksanschluss darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.
(5) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(6) Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen, oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(7) Für die Genehmigung können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- eine Verwaltungsgebühr gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung erheben.

3. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse

§ 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- bestimmen Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.

(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so können die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- getroffen werden.

(3) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lassen diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.

(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere  vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen -, Schmutz-, und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.

(6) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennen die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- vom Versorgungsnetz ab. Das Benutzungsverhältnis ist somit aufgelöst.

(8) Die Kostenerstattung für die Herstellung, Änderung sowie für die durch den Grundstückseigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung der Grundstücksanschlüsse, erfolgt gemäß der Entgeltsatzung Wasserversorgung anhand der tatsächlichen Kosten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten unabhängig von der Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse. 

§ 11 Anzahl der Grundstücksanschlüsse

(1) Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält direkten Grundstücksanschluss.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen.

(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstückes separat anzuschließen.

(4) Soweit für die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- nachträglich die Notwendigkeit erwachsen weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

(5) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.


§ 12 Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlage für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen.

(2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zu melden.

(3) Beim Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen.

4. Abschnitt: Wasserlieferung

§ 13 Wasserlieferung

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- liefern das Wasser in der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück bis zum Ende des Grundstücksanschlusses, soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch,

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind,

2. soweit und solange die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert werden.

Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- werden jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben.

(3) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- werden die Grundstückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung:

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- dies nicht zu vertreten haben oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würden.

(4) Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gelten die §§ 6 und 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V).


§ 14 Einstellung der Wasserlieferung

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- werden die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

§ 15 Art der Versorgung

(1) Das von den Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- gelieferte Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Qualität und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Sind keine verpflichtenden Regelungen vorhanden, entscheiden die Gemeindewerke Münchweiler    a. d. Rodalb -AöR- .

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt.

(3) Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 

§ 16 Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zulässig. Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- können darüber hinaus die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen geben die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- ortsüblich öffentlich bekannt.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten gemäß § 29 der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.

(4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- mit Wasserzählern zu benutzen.


§ 17 Um– und Abmeldung des Wasserbezuges

(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- schriftlich mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen der Bezugsmenge.

(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er bei den Gemeindewerken Münchweiler       a. d. Rodalb -AöR- Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den Bestimmungen des § 8 zu beantragen.

(3) Änderungen im Kreise der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschrift haben die bisherigen Eigentümer den Gemeindewerken Münchweiler       a. d. Rodalb -AöR- innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet.

(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Absatz 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer gemäß Entgeltsatzung Wasserversorgung.

5. Abschnitt : Messung des Verbrauchs

§ 18 Messeinrichtung

(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- stellen die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und tragen die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. der Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- bestimmen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Gemeindewerke Münchweiler         a. d. Rodalb -AöR-. Sie werden den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie werden auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Wasserzähler sind gemäß § 10 Abs. (3) Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser, sowie vor Frost zu schützen.

(4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen, als durch Beauftragte der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- vorgenommen werden.


§ 19 Nachprüfung von Wasserzählern

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des   § 6 Abs.2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen gemäß § 28 der Entgeltsatzung Wasserversorgung den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Grundstückseigentümer.


§ 20 Ablesung

(1) Die Wasserzähler werden von Beauftragten der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Den Ablesezeitraum geben die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- ortsüblich bekannt.

(2) Solange der Beauftragte der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, dürfen die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.


§ 21 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nach zu entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, so ermitteln die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

§ 22 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. ein überlanger Grundstücksanschluss gemäß § 2 Nr. 5 vorliegt oder

3. die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder

4. kein Raum für die frostsichere Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des § 10 gelten analog.

(2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(3) Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer gemäß § 28 bzw. § 29 der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

6. Abschnitt: Kundenanlage

§ 23 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- oder durch ein in das Installateurverzeichnis der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen.

(3) Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4) Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert.

(5) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- zu veranlassen.

(6) Es dürfen nur Materialien und Geräte gemäß den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden. Zum Nachweis sind entsprechende Prüfzeichen anerkannter Prüfstellen ( z.B. DIN – DVGW – oder GS, ISO, EN ) erforderlich.

§ 24 Inbetriebnahme der Kundenanlage

(1) Jede Inbetriebnahme einschließlich der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage ist bei den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(2) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb.

§ 25 Überprüfung der Kundenanlage

(1) Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so sind die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben sind sie hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernehmen die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt haben, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 26 Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- sind berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

7.  Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 27 Zutrittsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler erforderlich ist.

(2) Die Beauftragten der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung der Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

§ 28 Grundstücksbenutzung

(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen, einschließlich Zubehör zur Zu – und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen, unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden, oder für die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung tragen die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

8.  Abschnitt: Entgelte

§ 29 Entgelte für die Wasserversorgung

(1) Für die Kosten der erstmaligen Herstellung bzw. des Ausbaus der Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- einmalige Beträge auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung.

(2) Für die Benutzung und Vorhaltung der Wasserversorgungsanlage erheben die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- Benutzungsgebühren,            und/ oder wiederkehrende Beiträge auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung.

(3) Für die Erstellung oder Änderung des Grundstücksanschlusses erheben die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- Kostenerstattungen auf Grund einer besonderen Entgeltsatzung.

(4) Die Abgabe von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser in den Fällen des § 12 sowie in den Fällen des § 4 Abs. (1) und (2).

9. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 30 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (insbesondere §§ 5 bis 11, § 12 Abs. (2) und (3), §§ 13 bis 18, § 20, § 22, § 23, § 28) oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs.5 Gemeindeordnung (GemO) festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland – Pfalz.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung – in der Fassung vom 20.Dezember 2001 außer Kraft.

Münchweiler, den 21.Oktober 2004

Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb -AöR-

Schehl, Vorstand

Anmerkung:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn,

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Gemeindewerken Münchweiler a. d. Rodalb -AöR- unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Gemeindewerke Münchweiler AöR, Schulstraße 19, 66981 Münchweiler a. d. Rodalb.